Bürgeranfrage deckt Mängel bei der Beamtenversorgung auf

In einer vom Forum Inneres, Recht und Verwaltungsreform beantworteten Bürgeranfrage wird die Sorge geäußert, dass das im Gesetz zu Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 vorgesehene Verfahren über die weiteren Anpassungen der Besoldung und Versorgung für viele Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wegen ihres Lebensalters keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben wird. Diese Sorge ist berechtigt und wird sicherlich von allen Versorgungsberechtigten geteilt. Interessant ist der Vorschlag in der Bürgeranfrage, gegen den Senat gerichtliche Schritte wegen offensichtlicher Untätigkeit zu ergreifen und zur Finanzierung einen Spendenaufruf zu starten. 

In der Beantwortung der Bürgeranfrage ist in einer Gesamtbetrachtung zur Fortentwicklung der Besoldung und der Versorgung im Land Berlin ausgeführt worden:

1. Der Dienstherr, das Land Berlin, vertreten durch den Senat von Berlin, ist nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums zur amtsangemessenen Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger durch die eigenständige Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung verpflichtet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe und insbesondere auf den unveränderten Bestand von Besoldung und Versorgung besteht nach der ständigen Rechtsprechung nicht. 

2. Die Fortentwicklung der Versorgungsbezüge ist abhängig von den Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge für die Besoldungsberechtigten. Dieser Grundsatz für die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge ist gesetzlich geregelt. Danach ist die Anpassung der Versorgungsbezüge immer zum selben Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Dienstbezüge der sich im aktiven Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten erhöht oder vermindert werden.

3. Nach einer über sechsjährigen Aussetzung der Anpassungen bei der Besoldung und den Versorgungsbezügen in den Jahren 2004 bis 2010 erfolgten Erhöhungen der Bezüge wieder ab dem 1. Oktober 2010 und dann jährlich immer zum 1. August eines Jahres, zuletzt am 1. August 2015.

4. Würden die Verfahrensweisen ab 2010 beibehalten  werden, stünden die nächsten Anpassungen der Besoldung und der Versorgung zum 1. August 2016 an. Ob zu diesem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Anpassung Besoldung und Versorgung erfolgen wird, ist offen, da weder der Senat von Berlin als Dienstherr noch die ihn tragenden Koalitionsparteien (SPD, CDU) bisher belastbare Aussagen über die Besoldungs- bzw. Versorgungsanpassungen ab 2016 gemacht haben.

5. Für die Beamtenbesoldung ist 2014 gesetzlich geregelt worden, dass bis zu einer Angleichung der Besoldung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer ab August 2016 die Anpassung mindestens um 0,5 vom Hundert über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer liegen muss. Das Angleichungsziel wird aufgrund des geringen Anpassungsfaktors frühestens in zwanzig Jahren erreicht sein. Die Tarifbeschäftigten des Landes Berlin kommen zum Ende 2017 in den Genuss der Vollanpassung an die Entgelte der anderen Bundesländer. Für die Anpassung der Versorgung ist eine dem entsprechende Regelung vom Abgeordnetenhaus nicht beschlossen worden. 

6. Während der Beratung der im Entwurf des Doppelhaushalts 2016/2017 veranschlagten Versorgungsausgaben des Landes Berlin ist demgegenüber von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Nachfrage des Hauptausschusses zum Versorgungsbericht des Senators für Inneres und Sport der für die Besoldung zuvor vorgeschriebene jährliche Anpassungsschritt bei der Haushaltsvorsorge für eventuelle Versorgungsanpassungen angewandt worden. Die Haushaltsvorsorge bei den Personalausgaben von 2,0 % ist bei Haushaltsplanaufstellung um eine angemessene Vorsorge für die gesetzlich festgelegte Angleichung um 0,5 Prozentpunkte erhöht worden. Entsprechendes ist bei den Haushaltsansätzen für die Versorgungsausgaben in den nächsten beiden Haushaltsjahren vorgesehen. Damit ist noch keine Festlegung über die Höhe der Anpassung der Versorgung vom Senat von Berlin oder vom Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses für 2016 und 2017 getroffen worden.

6. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses erwartet bis zum 25. November 2015 vom Senat von Berlin einen Bericht zur Besoldungsentwicklung. Der Bericht ist erbeten worden, um über die Auswirkungen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Mai dieses Jahres zur Richterbesoldung auf den Landeshaushalt informiert zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation für die Richterinnen und Richter einen Kriterienkatalog beschlossen, der sich voraussichtlich in den nächsten Monaten in Urteilen des Gerichts zur Beamtenbesoldung wiederfinden könnte. Zur Beamtenversorgung liegt ein vergleichbarer Kriterienkatalog nicht vor und ist nicht zu erwarten.

7. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist nach einem Bericht des Senators für Justiz und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2015 in anhängigen Berufungsverfahren in eine eigene Prüfung des vom Bundesverfassungsgerichts vorgegebenen Kriterienkataloges eingetreten, ob die Alimentation der Berliner Richterinnen und Richter als auch der Beamtinnen und Beamten den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Das Gericht hat verschiedene Verwaltungen um Zulieferung von Informationen gebeten. Auch in diesen Verfahren wird nicht über die amtsangemessene Alimentation der Versorgungsberechtigten des Landes Berlin entschieden werden.    

8. Als Folge des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom Juni 2011 mit der Abkehr vom Lebensaltersprinzip im Besoldungsrecht und der Berechnung des Grundgehalts nach den innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Erfahrungszeiten sind mit Wirkung vom 1. August 2011 die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in zwei Gruppen geteilt. Für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestandsversorgungspfängerinnen und -versorgungsempfänger gilt das bis zum 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit der Fortschreibung der bisherigen Besoldungsbeträge. Für die ab 1. August 2011 neu in den Ruhestand tretenden Beamtinnen und Beamten findet das neue Besoldungsrecht bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Anwendung. Die Bestandspensionäre zum angegebenen Stichtag sind damit aufgrund einer bewusst getroffenen Entscheidung des Landesgesetzgebers von der Übertragung des neuen Besoldungssystems ausgeschlossen worden. In den Regelungen für die Anpassung der Versorgungsbezüge für die Jahre 2014 und 2015 sind daher für die zwei Statusgruppen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger komplizierte Anpassungsbestimmungen enthalten. Die finanziellen Auswirkungen der Anpassungsbestimmungen weichen entscheidend bei den Berechnungsgrundlagen voneinander ab. Die Abweichungen werden sich in den nächsten Jahren zu Lasten der Versorgungsberechtigten erheblich erhöhen. Im Jahre 2011 betrug die finanzielle Differenz bereits rund 40 Euro monatlich. Das Land Berlin hat bei rund 53.000 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Minderung der Versorgungsbezüge herbeigeführt, um die Versorgungsausgaben langfristig zu senken.

9. Für die Versorgungsberechtigten ist dann die Entwicklung des durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes aller Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten von besonderer Bedeutung. In der Fortschreibung des vom Senator für Inneres und Sport am 26. August 2015 für das Abgeordnetenhaus erstellten Berichts zur Entwicklung der Versorgungsausgaben ist ausgeführt, dass der durchschnittliche Ruhegehaltssatz gegenüber dem Jahr 2011 um weitere 0,5 Prozent gesunken ist und nunmehr mit 65,4 Prozent um 5,5 Prozent unter dem durchschnittlichen Ruhegehaltssatz des Jahres 1995 (70,9 Prozent) liegt. Der fast zwei Jahrzehnte andauernde Trend zur Absenkung des durchschnittliches Ruhegehaltssatzes vermindert die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten und trägt wieder zur Entlastung des Berliner Landeshaushalts bei.
  
In der Zusammenfassung der Beantwortung zur Bürgeranfrage werden Anregungen und Vorschläge zur weiteren Diskussion unterbreitet, und zwar:

  • Der Dienstherr, vertreten durch den Senat von Berlin, ist in der Pflicht, sich sehr zeitnah zu positionieren. Bis spätestens 25. November 2015 ist dem Abgeordnetenhaus ein Bericht zum Stand der Erarbeitung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 vorzulegen. Der Bericht sollte über die Berechnungsgrundlagen für die nächsten Anpassungen bei der Besoldung und Versorgung Auskunft geben.
  • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation der Besoldung nach der Besoldungsordnung R ist in der Senatsvorlage mit zu berücksichtigen, wenn alle vom Gericht aufgestellten Parameter sich ohne Zweifel auf die Besoldungsordnung A für die Beamtinnen und Beamten übertragen lassen. Ist das nicht möglich, sollten die noch anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgeicht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Beamtenbesoldung abgewartet und zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2016 zu einem neuerlichen Anpassungsgesetz - soweit erforderlich - umgesetzt werden.
  • Die Besoldungsanpassung im Jahr 2016 darf nicht das Ergebnis der Tarifeinigung zur Erhöhung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten des Landes in den Jahren 2015 und 2016 berücksichtigen, da anderenfalls eine nachträgliche Korrektur der Besoldungsanpassungen für 2014 und 2015 eintreten wird.
  • Über die Anpassung der Besoldung im Jahre 2017 sollte im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung entschieden werden.
  • Die Versorgungsbezüge sind zum 1. August 2016 zeitgleich und in der Höhe nach ohne Abschläge mit den Dienstbezügen der aktiven Beamtinnen und Beamten zu erhöhen.
  • Angesichts der Altersstruktur der Versorgungsberechtigten ist eine Regelung zur - jährlichen - Erhöhung der Versorgungsbezüge vorzubereiten, um wie bei den Besoldungsberechtigten eine Angleichung an das Versorgungsniveau der anderen Bundesländer sicherzustellen.
  • Für die Bestandsversorgungsempfängerinnen bzw. -versorgungsempfänger am 1. August 2011 ist ein monatlicher Ausgleichsbetrag zur Vermeidung einer weiteren Auseinanderentwicklung der Versorgung wegen der nicht vorgenommen Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle vorzusehen.
  • Dem Senat von Berlin sollte aufgeben werden, im nächsten Versorgungsbericht eingehender über die negative Entwicklung des durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten zu berichten und aufgefordert werden, Vorschläge zum Entgegenwirken zu unterbreiten.