Mitgliedsbeiträge & Bankkonten

Die Kontoverbindungen des Kreisverbandes

Für Spenden und Beiträge bis zu bestimmten Grenzen erhalten Sie eine Steuergutschrift von 50%, unabhängig von der Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes! Darüber hinaus können Spenden und Beiträge als Sonderausgaben anerkannt werden.

Der Mindestbeitrag beträgt 6,00 EUR. Darüber hinaus sollen diese Richtwerte bei der Selbsteinschätzung der Beitragshöhe helfen:

Monatliches Bruttoeinkommen monatlicher Beitrag
ab 2.500 Euro 15,00 Euro
ab 4.000 Euro 25,00 Euro
ab 6.000 Euro 50,00 Euro und mehr.

Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Bundeswehrsoldaten, die ihren Wehrdienst ableisten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen!

Kreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf

Postbank Berlin
IBAN: DE2810010010BIC: PBNKDEFF

Beitragszahlungen bitte nur auf die Konten der Ortsverbände (s.u.)


Ortsverband Charlottenburg

Postbank Berlin
IBAN: DE8810010010BIC: PBNKDEFF

Ortsverband Charlottenburg-Nord


Postbank Berlin
IBAN: DE7410010010
BIC: PBNKDEFF

Ortsverband City-Kurfürstendamm

Postbank Berlin
IBAN: DE4710010010
BIC: PBNKDEFF

Ortsverband Gartenstadt Schmargendorf

Postbank Berlin
IBAN: DE9110010010
BIC: PBNKDEFF

Ortsverband Grunewald-Halensee


Postbank Berlin
IBAN: DE3410010010
BIC: PBNKDEFF

Ortsverband Westend

Postbank Berlin
IBAN: DE4110010010BIC: PBNKDEFF 

Ortsverband Alt-Wilmersdorf

Postbank Berlin
IBAN: DE6710010010BIC: PBNKDEFF
 
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und die Veröffentlichungspflicht für Zuwendungen an politische Parteien:

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- EUR jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR/3.300,- EUR nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere 1.650,- EUR/3.300,- EUR werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person  (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der
Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5.

Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- EUR übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres.

- Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin -

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- EUR übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.